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   FG Münster, 11.12.2012 - 12 K 3686/09 G, F   

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https://dejure.org/2012,42155
FG Münster, 11.12.2012 - 12 K 3686/09 G, F (https://dejure.org/2012,42155)
FG Münster, Entscheidung vom 11.12.2012 - 12 K 3686/09 G, F (https://dejure.org/2012,42155)
FG Münster, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - 12 K 3686/09 G, F (https://dejure.org/2012,42155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Versicherungsprämien als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs 4
    Weiterleitung der Versicherungsbeiträgen von konzernfremden Erstversicherer an konzerneigenen Rückversicherer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Weiterleitung der Versicherungsbeiträgen von konzernfremden Erstversicherer an konzerneigenen Rückversicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de PDF, S. 1 (Pressemitteilung)

    Versicherungsprämien sind auch Betriebsausgaben, soweit sie an einen konzernangehörigen Rückversicherer weitergeleitet werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Versicherungsprämien

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    An einen konzernangehörigen Rückversicherer weitergeleitete Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben - Finanzamt muss Prämien der Rückversicherung als Betriebsausgabe anerkennen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 149
  • EFG 2013, 366
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.02.2012 - I R 19/11

    VGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene

    Auszug aus FG Münster, 11.12.2012 - 12 K 3686/09
    Zur Begründung beruft sie sich unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Vorverfahren insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 15.02.2012 (I R 19/11, BFH/NV 2012, 885).

    Der BFH habe im Verfahren I R 19/11 festgestellt, dass Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherungsgesellschaft (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (Rückversicherungs-Captive) geleistet würden, keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellten, soweit es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft handele und für die Zwischenschaltung der Erstversicherungsgesellschaft beachtliche wirtschaftliche Gründe vorlägen.

    In Ergänzung zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren weist der Bekl. darauf hin, dass in dem der BFH-Entscheidung vom 15.02.2012 (I R 19/11) zugrunde liegenden Fall der Erstversicherer durch den mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag das uneingeschränkte Versicherungsrisiko übernommen und getragen habe.

    Zwar dienen ein entsprechend ausgestatteter "letter of credit" und eine Patronatserklärung (so im Fall des BFH, Urteil vom 15.02.2012 - I R 19/11, BFH/NV 2012, 885) ebenso wie die im Streitfall eingeräumte Einrede der vorherigen Zahlung durch den Rückversicherer letztlich wirtschaftlich dem einen Zweck, den Erstversicherern das Risiko in Höhe des Selbstbehalts abzunehmen und letztlich die von der Gruppe insgesamt zu tragenden Risiken über die Rückversicherung abzudecken.

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 5/13

    Betriebliche Veranlassung von Versicherungsbeiträgen an konzernfremden

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2012 12 K 3686/09 G,F, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 und die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 bis 2005 betrifft, aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2012  12 K 3686/09 G,F statt.

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